Nach einem Autounfall wurde ich ins Krankenhaus gebracht, wo ein Röntgenbild des Schädels angefertigt wurde mit dem Ergebnis: ein Übersichtsbild des Schädels ohne erkennbare posttraumatische Veränderungen. Nach 3 Tagen wurde ich nach Hause entlassen. Ich fühlte jedoch immer noch Schmerzen in meinem Kiefer. Nach 10 Tagen waren die Schmerzen immer noch unerträglich, also ging ich zur Untersuchung zum Chirurgen, wo ich die Antwort bekam, dass er Schmerzen haben und weggehen würde. Also ging ich privat zum Zahnarzt und dachte, dass der Zahn vielleicht gestört sei. Der Zahnarzt ordnete ein Pantomogramm an und diagnostizierte einen Kieferbruch. Ich ging zum Chirurgen, der mich, nachdem er dieses Foto gesehen hatte, an die Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie überwies, wo 14 Tage nach dem Unfall die chirurgische Montage des Unterkiefers durchgeführt wurde. Kann ich einen unterdiagnostizierten Kieferbruch im Krankenhaus beantragen? Spielt es eine Rolle, dass ich bei dem Unfall unter Alkoholeinfluss stand?
Die Tatsache eines Unfalls unter Alkoholeinfluss vermittelt sicherlich ein negatives Bild von der Situation des Opfers. Trotzdem sollten die Krankenhaus-Ärzte einen Kieferbruch richtig diagnostizieren und sofort mit der Behandlung beginnen.
Die Frage der Entschädigung ist immer eine schwierige Angelegenheit. Sie sollten mögliche Komplikationen berücksichtigen, die durch den Zeitpunkt der Behandlungseinleitung verursacht werden, vom ersten Röntgen im Krankenhaus bis zum Besuch beim Zahnarzt. Die Frage einer möglichen Entschädigung sollte im Beisein eines Anw alts geprüft werden, der bei Prüfung der medizinischen Unterlagen in diesem Fall die Chancen auf eine Entschädigung realistisch einschätzen sollte.
In medizinischen Prozessen stellt sich oft heraus, dass der Schaden, den der Patient bei medizinischen Eingriffen erleidet, nicht das Ergebnis eines ärztlichen, diagnostischen oder therapeutischen Fehlers, fehlender Kenntnisse oder Qualifikationen eines Arztes oder einer möglichen Reaktion des Körpers ist nicht vorhersehbar, sondern Fehler, organisatorische Fahrlässigkeit von Ärzten oder medizinischem Personal oder Verstöße gegen Verh altensstandards und medizinische Verfahren, wie sie im vorliegenden Fall eingetreten sind. Organisatorische Fehler, die auf eine mangelhafte Funktion der Einrichtung hindeuten (zSicherheit, Hygiene und Pflege von Kranken, defekte Geräte, fehlerhafte Identifizierung des Patienten und Behandlung eines anderen Patienten usw.) ist eigenes Verschulden (Art.415 des Zivilgesetzbuches), während sonstige Fahrlässigkeit eine Sorgf altspflichtverletzung darstellt Ärzte und medizinisches Personal für die Anlage ist wie für Untergebene verantwortlich (Art. 430 des Zivilgesetzbuches).
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.
Przemyslaw GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten
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