2013 erlitt ich im Urlaub bei einem Fußballspiel eine Knieverletzung. Der Notarzt fand nur den blauen Fleck und sagte ihm, er solle in zwei Wochen kommen. Nach dieser Zeit schmerzte das Bein weiter, aber der Arzt bestand darauf, dass es nur ein Bluterguss war und es einige Zeit dauern würde, bis er verging. Schließlich ging ich Anfang 2014 privat zum MRT, weil mein Knie oft schmerzte und instabil war. Es stellte sich heraus, dass ich einen Bänderriss und einen beschädigten Meniskus hatte. Ich habe eine für Mai 2015 geplante Knierekonstruktionsoperation, aber während dieser Zeit habe ich meinen Versicherer gewechselt. Meine Frage ist, bei welchem Versicherer soll ich den Schaden geltend machen, bei dem, den ich während des Unfalls hatte, oder bei dem neuen, den ich seit Januar dieses Jahres habe. Ich befürchte auch, dass sich die erste Fehldiagnose (als Prellung) auf die positive Prüfung meines Antrags beim Versicherer auswirkt.
Wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt an einen Anw alt, der die Situation anhand der Bestimmungen beider Versicherungsverträge beurteilen kann.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 814 Abs. 1, 2 und 3) sollte meiner Meinung nach ein Teil der Versicherungspflicht vom Vorversicherer übernommen werden. Wichtig ist auch, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer alle bekannten Umstände mitzuteilen, nach denen der Versicherer im Angebotsformular oder vor Vertragsschluss in anderen Schreiben gefragt hat. Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag durch einen Vertreter ab, trifft diese Verpflichtung auch den Vertreter und erstreckt sich auch auf die ihm bekannten Umstände. Sieht der Versicherungsvertrag vor, dass während seiner Laufzeit Änderungen der in einem Absatz aufgeführten Umstände zu melden sind, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Änderungen unverzüglich nach Erh alt der Information darüber dem Versicherer anzuzeigen.
Rechtsgrundlage: Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetzblatt von 2014, Pos. 121 in der geänderten Fassung)
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.
Przemyslaw GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten
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