Die elektronische Verifizierung der Anspruchsberechtigung der Begünstigten, d. h. das beliebte eWUŚ-System, ermöglicht Ihnen nicht nur die schnelle Überprüfung Ihrer Ansprüche auf kostenlose Behandlung, sondern bestätigt auch die Berechtigung Ihrer Familienmitglieder, von NHF-Diensten zu profitieren. Wer gehört rechtlich zu Ihrer Familie und hat Anspruch auf NHF-Leistungen?
eWUŚ( Electronic Verification of Beneficiaries' Eligibility ) wird uns die Nutzung der NFZ-Dienste erheblich erleichtern Anspruchsberechtigt sind auch Familienangehörige der versicherten Person.
Die Familienangehörigen der versicherten Person sind:
- Eltern und Großeltern, sofern sie keinen eigenen Anspruch auf Krankenversicherung haben und mit dem Versicherten im gemeinsamen Haush alt leben,
- Ehepartner,
- Kinder, eigene und adoptierte, Enkelkinder, ausländische Kinder, für die das Sorgerecht festgestellt wurde oder in einer Pflegefamilie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn sie ihre Ausbildung fortsetzen, bis zum 26. Bei Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsnachweis des Kindes - keine Altersgrenze
Denken Sie daran, Ihr Kind bei der Krankenkasse anzumelden
Die Anmeldung eines Kindes zur Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ist das Kind ein Familienangehöriger der versicherten Person und bei der Krankenkasse gemeldet, hat es Anspruch auf Leistungen, die vom Nationalen Gesundheitsfonds finanziert werden.
Wenn das Kind unter 18 Jahren kein Familienmitglied der versicherten Person ist, zahlt der Staat seine Behandlung. Allerdings nur, wenn das Kind polnischer Staatsbürger ist.
Können Großeltern ihren Enkel als Familienmitglied melden?
Ein Großvater oder eine Großmutter kann einen Enkel krankenversichern, aber nur, wenn keiner der Elternteile krankenversicherungspflichtig ist oder keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung aufgrund z.B. einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen Versicherung hat.