Das Recht auf Gesundheitsschutz ergibt sich in Polen aus Art. 68 Sek. 1 der Verfassung der Republik Polen. Alle Patientenrechte in Polen sind das Ergebnis dieser Bestimmung. Das Patientenrecht in Polen ist auch durch das Vorhandensein einer Reihe von Gesetzen und Vorschriften bedingt.

Patientenrechtein Polen werden durch die Verfassung und Gesetze garantiert, von denen die wichtigsten sind:

  • des Gesetzes über Patientenrechte und den Ombudsmann für Patientenrechte (Gesetzblatt von 2012, Pos. 159)
  • des Gesetzes zum Schutz der psychischen Gesundheit (Gesetzblatt von 2011, Nr. 231, Pos. 1375, in der geänderten Fassung)
  • Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsleistungen (Gesetzblatt von 2008, Nr. 164, Pos. 1027, in der geänderten Fassung)

Patientenrechte: Recht auf Gesundheitsleistungen

Die Gesundheitsdienste in Polen müssen immer den Anforderungen des medizinischen Wissens entsprechen, basierend auf den verfügbaren Methoden und Mitteln zur Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten. Sie sollen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Hebammen, Labordiagnostikern mit der gebotenen Sorgf alt und nach den Grundsätzen der Berufsethik durchgeführt werden und bei eingeschränkten Möglichkeiten zur Erbringung angemessener Leistungen - eine zuverlässige, auf medizinischen Kriterien beruhende, offenes Verfahren zur Festlegung der Reihenfolge des Zugangs zu Diensten. Darüber hinaus hat jeder Patient in Polen das Recht auf sofortige medizinische Hilfe in Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgrund der Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Patienten.

Patientenrechte: Widerspruchsrecht

Darüber hinaus hat jeder Patient das Recht, der Meinung oder Entscheidung eines Arztes zu widersprechen. Diese Regelung findet sich in Art. 31-32 des Gesetzes über Patientenrechte und den Ombudsmann für Patientenrechte. Daraus folgt, dass jeder Patient oder sein gesetzlicher Vertreter gegen das Gutachten oder die Entscheidung eines Arztes Widerspruch einlegen kann, wenn sie die gesetzlichen Rechte oder Pflichten des Patienten berührt. Zur Berufsausübung gehört nach dem Gesetz über die Ärzte- und Zahnärzteberufe auch die Ausstellung von ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen durch eine Person mit der erforderlichen Qualifikation, die durch entsprechende Urkunden bestätigt wird.

Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf ärztliche Gutachten oder Entscheidungen, bei denen ein anderes Rechtsbehelfsverfahren besteht, als bei Entscheidungen, die den Sozialversicherungsträger betreffenBehinderungen, arbeitsmedizinische Entscheidungen oder medizinische Diagnosen. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Stellungnahme oder Entscheidung des Arztes, der über den Gesundheitszustand des Patienten entscheidet, über den Ombudsmann bei der Ärztekommission eingereicht werden, die beim Ombudsmann für Patientenrechte tätig ist. Die Ärztekommission erlässt aufgrund der Krankenakten und gegebenenfalls nach Untersuchung des Patienten unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Erhebung des Einspruchs, einen Entscheid. Die Ärztekommission besteht aus drei Ärzten, die vom Ombudsmann für Patientenrechte ernannt werden, darunter zwei aus derselben Fachrichtung wie der Arzt, der das Gutachten oder die Entscheidung erlassen hat. Die Ärztekommission entscheidet auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der Krankenakte des Patienten und, falls sie dies für erforderlich hält, nach einer Untersuchung des Patienten. Auf das Verfahren vor der Ärztekammer finden die Vorschriften der Verw altungsverfahrensordnung keine Anwendung. Somit ist die Entscheidung endgültig und kann nicht bei einer höheren Instanz angefochten werden

Patientenrechte: Sonderrechte

Besondere Rechte werden Begünstigten aufgrund von Kriegsinvalidität, Invalidität von Veteranen und unterdrückten Personen sowie Blutspendern mit einem "Verdienstvollen Ehrenblutspender" und Transplantatspendern mit einem "Distinguished Transplant Donor" gewährt. Basismedikamente, Komplementärmedikamente und verschreibungspflichtige Medikamente werden dem Empfänger auf Rezept gegen Entgelt ausgestellt:

1) Pauschalbetrag - für Basis- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, die aus pharmazeutischen Rohstoffen hergestellt werden, vorausgesetzt, dass die verschriebene Dosis des verschreibungspflichtigen Arzneimittels niedriger ist als die kleinste Dosis des oral eingenommenen Fertigarzneimittels in fester Form;

2) in Höhe von 30 Prozent oder 50 Prozent des Preises des Medikaments - für Komplementärmedikamente.

Kriegsversehrte und Verdrängte, ihre allein unterh altsberechtigten Ehegatten sowie Witwen und Witwer gefallener Soldaten und verstorbener Kriegsversehrter und Verdrängter mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Anspruch auf eine unentgeltliche Versorgung Arzneimittel, die mit den Symbolen „Rp“ oder „Rpz“ gekennzeichnet sind und auf dem Gebiet der Republik Polen zum Handel zugelassen sind

Im Bereich der Primärversorgung sollten Patienten bei jedem Arztbesuch Leistungen erbracht werden. Im Falle seiner Abwesenheit ist die medizinische Einrichtung daher verpflichtet, einen Ersatz zu stellen.

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