Ich arbeite seit 1987 in einem Krankenhaus. Ich bin ein zuverlässiger Mitarbeiter, ich habe die Kündigungen nicht in Anspruch genommen, ich habe mehr abgelehnt, obwohl es mir zugestanden hätte. Das gesamte Krankenhaus soll umstrukturiert werden. Ich habe herausgefunden, dass ich auf der Freigabeliste stehe. Ich habe eine mittlere Behinderung des Bewegungsapparates und eine leichte Sehbehinderung (Glaukom). Ich wurde wegen eines bösartigen Tumors operiert, ich werde auch wegen Depressionen behandelt. Er arbeitet unter skandalösen Bedingungen im Keller, unter künstlichem Licht als Rehabilitator. Im Dezember 2022 erreiche ich das Renten alter. Ich bin am 13. Juni 1957 geboren und weiß nicht, wann ich in die Schutzfrist komme. Wie kann ich mich vor einer Kündigung schützen? Kann mir mein Arbeitgeber während der Kündigungsschutzfrist kündigen? Wie lange kann ich im L4-Urlaub bleiben, den ich ab morgen nehmen möchte? Habe ich Anspruch auf eine Abfindung und wie hoch darf diese sein? Ich bitte um Hilfe, ich weiß nicht, was ich tun soll.

Alle in der Frage genannten Umstände sind zwar für das Arbeitsverhältnis sehr wichtig, haben aber keine unmittelbare Bedeutung für den Willen des Arbeitgebers zur möglichen Kündigung des Arbeitnehmers. Die einzige Prämisse, die hier eine wirkliche Bedeutung haben kann, ist das Alter des Arbeitnehmers und damit der Kündigungsschutz für 4 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze.

39 des Arbeitsgesetzbuchs- Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der nicht älter als 4 Jahre ist, vor Erreichen des Renten alters nicht kündigen, wenn die Beschäftigungsdauer ihm ermöglicht, einen Anspruch auf Alter zu erlangen Rente bei Erreichen dieses Alters. Art. 39 des Arbeitsgesetzbuches besagt, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Schutz der Dauer des Arbeitsverhältnisses allen Arbeitnehmern gewährt wird, die innerhalb von 4 Jahren Anspruch auf eine Altersrente erwerben können, unabhängig von der Art der Altersrente, auf die sie sich beziehen sie sind nach diesem Zeitraum berechtigt.

Diese Position wurde auch vom BGH im Urteil vom 06.12.2012, I PK 145/2012, bzw. im Urteil vom 07.12.2012, II PK 123/2012 vertreten. In der Begründung der zitierten Urteile wurde darauf hingewiesen, dass sich dieselben Urteile auf dieselben Urteile beziehen sollten, was den Umfang des Vorruhestandsschutzes betrifft, der den berechtigten Versicherten gewährt wirdLeistungen nach dem Rentengesetz. Aus diesem Umstand ergibt sich nach Auffassung des BGH die Notwendigkeit einer 4-jährigen Schutzfrist vor Erwerb auch des Anspruchs auf Überbrückungsrente. Eine solche Position scheint auch mit der Schutzfunktion von Art. 39 des Arbeitsgesetzbuchs, der es Arbeitnehmern in erster Linie ermöglichen soll, Ruhestandsansprüche zu erlangen, ohne sich um eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bemühen zu müssen.Rechtsgrundlage:Arbeitsgesetzbuch (Gesetzblatt von 2014, Pos. 1502)

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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