Kann ich mich statt im Krankenhaus auch zu Hause behandeln lassen? Wenn ich eine solche Entscheidung treffe, habe ich wegen der Verschlechterung meines Gesundheitszustands trotzdem Anspruch auf Krankenhausbehandlung?

JA. Gemäß Art. 16 des Gesetzes über Patientenrechte und Patientenombudsmann hat der Patient das Recht, der Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen zuzustimmen oder diese Zustimmung zu verweigern, nachdem er Informationen über den Gesundheitszustand, die Behandlungsmethode, die obligatorische oder Nicht-Krankenhauseinweisung erh alten hat. Eine Person, die eine Krankenhausbehandlung ablehnt, behält das Recht auf eine solche Behandlung wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1996 über die Berufe des Arztes und Zahnarztes (d. h. Gesetzblatt von 2011 Nr. 277, Pos. 1634) als oder seinem gesetzlichen Vertreter zugängliche Informationen über seinen Gesundheitszustand, Diagnose, vorgeschlagene und mögliche diagnostische und Behandlungsmethoden, absehbare Folgen ihrer Anwendung oder Unterlassung, Behandlungsergebnisse und Prognose“. Aus der zitierten Vorschrift ergibt sich, dass der Arzt verpflichtet ist, den Patienten unter anderem über die „absehbaren Folgen des Unterlassens“ einer bestimmten diagnostischen oder therapeutischen Methode aufzuklären. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass der Arzt den Patienten besonders sorgfältig über die Folgen einer Nichtbehandlung aufklären sollte. Dies wurde im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2008 (Az. II CSK 259/08) zum Ausdruck gebracht: „Ein Arzt muss besonders sorgfältig über die Nützlichkeit verschiedener therapeutischer Methoden informieren, wenn der Patient zu einer weniger wirksamen, aber z. B. geneigt ist , weniger invasive Methode. Wenn das Verfahren vorsätzlich ist und der Patient die Empfehlungen missachtet oder sich einer solchen Behandlung verweigert, ist der Arzt verpflichtet, Versuche zu wiederholen, den Patienten von dem Verfahren zu überzeugen, wenn er in direktem Kontakt mit ihm steht. Rechtsgrundlage: Gesetz über Patientenrechte und Patientenombudsmann (Gesetzblatt von 2012, Pos. 159, in der geänderten Fassung)

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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