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Ich bin derzeit krankgeschrieben. Wie oft kann ich sie verlängern, damit keine Konsequenzen seitens des Arbeitgebers entstehen?

Diese Frage kann nur der Arbeitgeber beantworten. Er kann einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer im Krankheitsfall nur in Ausnahmefällen kündigen - Art. 41 des Arbeitsgesetzbuches. Eine solche Möglichkeit besteht bei längerer Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der Arbeit - Art. 53 des Arbeitsgesetzbuchs oder wenn der Arbeitgeber den Vertrag aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers fristlos kündigt - Art. 52 des Arbeitsgesetzbuches. Gemäß Artikel 53 des Arbeitsgesetzbuchs kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristlos kündigen, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert: a) länger als 3 Monate - wenn der Arbeitnehmer weniger als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war , b) länger als die Gesamtbezugsdauer dieses Vergütungs- und Zulagenanspruchs.

Fristlose Kündigung eines erkrankten Mitarbeiters gem. 53 des Arbeitsgesetzbuches oder die Kündigung des Vertrages darf frühestens am ersten Tag nach Ablauf der Schutzfristen erfolgen. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 53 des Arbeitsgesetzbuches der Arbeitnehmer muss an diesem Tag noch krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein. Praktische Probleme können sich jedoch in einer Situation ergeben, in der der Arbeitnehmer beabsichtigt, Rehabilitationsgeld nach Ablauf des Leistungszeitraums zu beantragen. Obwohl es sich aus der Vorschrift nicht ergibt, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dann mit dem Kündigungsbescheid warten sollte, bis der Leistungsanspruch durch die ZUS festgestellt worden ist. Ein Arbeitsvertrag kann nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums wegen der Betreuung eines Kindes von der Arbeit abwesend ist, und im Falle der Isolierung des Arbeitnehmers aufgrund einer ansteckenden Krankheit - während des Bezugszeitraums des Arbeitsentgelts und Freibetrag auf diesem Konto.

Rechtsgrundlage: Gesetz über das Arbeitsgesetzbuch (Gesetzblatt von 1998, Nr. 21, Pos. 94, in der geänderten Fassung)

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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