Medizinische Einrichtungen (Krankenhäuser) haften zivilrechtlich für Schäden, die dem Patienten und im Falle seines Todes seinen Angehörigen aus Verschulden zugefügt werden. Diese Haftung kann aus unerlaubter Handlung (zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit der Begehung einer unerlaubten Handlung, die zur Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses führt) oder vertraglich (zivilrechtliche Haftung aus Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung) bestehen, wenn a Vertrag mit einem Patienten.

Schädigung des Patienten ( Infektionen , Körperverletzung, Gesundheitsstörung, körperliches Leid und immaterielle Schädigung) als Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer Pflicht ist immer eine verbotene Handlung, daher unerlaubte Handlung und vertragliche Haftung .

Infektion im Krankenhaus - Wer ist verantwortlich?

Ärztinnen und Ärzte, die eine eigene Arztpraxis führen oder in Form einer Personengesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Personengesellschaft handeln, haftenfür Schäden, die den Patientenzugefügt werden gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Wenn sie hingegen aufgrund eines Arbeitsvertrags in einer medizinischen Einrichtung (Krankenhaus) beschäftigt sind, sind sie als Untergebene durch das Arbeitsgesetzbuch geschützt. Bei Schäden an Patienten haften sie nur als Arbeitnehmer, begrenzt auf die Höhe von drei Monatsarbeitsentgelten, es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich verursacht, dann ist ihre Haftung für den Schaden vollumfänglich. Andererseitswird die zivilrechtliche Haftung von der medizinischen Einrichtunggetragen.

Ist hingegen ein Arzt aufgrund eines Werkvertrages in einer medizinischen Einrichtung (Krankenhaus) beschäftigt, erbringt er diese als Unternehmer, so besteht eine zivilrechtliche Haftung für Schäden, die bei der Erbringung von Dienstleistungen verursacht werden gesamtschuldnerisch von der medizinischen Einrichtung (Krankenhaus) und dem Besteller (Arzt) getragen. Nimmt ein Arzt seine „privaten“ Patienten in einer öffentlichen medizinischen Einrichtung auf, so wird die Einrichtung im Entschädigungsverfahren nicht passiv legitimiert. Medizinische Einrichtungen und Ärzte können auch für die Verletzung von Patientenrechten verantwortlich gemacht werden (z. B. für ein Handeln ohne die „informierte“ Zustimmung des Patienten, die Offenlegung der ärztlichen Schweigepflicht oder von Daten in Krankenakten).der Patient braucht keinen Schadensnachweis und eine Geldentschädigung nach Art. 4 des Patientenrechtegesetzes in Verbindung mit Scherz. 448 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann für die bloße Tatsache eines Verstoßes zugesprochen werden, unabhängig davon, ob ein Folgeschaden vorliegt.

Entschädigung bei nosokomialer Infektion

Gemäß dem Gesetz vom 28. April 2011 zur Änderung des Gesetzes über Patientenrechte und des Ombudsmanns für Patientenrechte und des Gesetzes über die Pflichtversicherung, den Versicherungsgarantiefonds und das polnische Büro der Kraftfahrzeugversicherer, die Infektion des Patienten mit einem biologischen Krankheitserreger, körperlich Verletzung oder Gesundheitsstörung des Patienten oder der Tod eines Patienten aufgrund von Widersprüchen zum aktuellen medizinischen Stand:

1) Diagnose, wenn sie eine unangemessene Behandlung verursacht oder eine angemessene Behandlung verzögert und zur Entwicklung der Krankheit beigetragen hat,
2) Behandlung, einschließlich eines chirurgischen Eingriffs,
3) Verwendung eines Arzneimittels Produkt oder ein medizinisches Gerät.

Entschädigung im Falle einer Infektion, Körperverletzung oder Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten in Höhe von bis zu 100.000 PLN und im Falle des Todes des Patienten an die Erben in Höhe von bis zu 300.000 PLN wird zuerkannt von der Landeskommission zur Beurteilung medizinischer Ereignisse und wird im Falle der Erschöpfung der Garantiesumme der Versicherung oder des Scheiterns des Abschlusses eines Versicherungsvertrages vom Versicherer oder der das Krankenhaus betreibenden Körperschaft Heilbehandlungseinrichtung gezahlt. Die den Entschädigungsvorschlag annehmende Stelle gibt eine Verzichtserklärung auf alle bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt gewordenen Ansprüche im Umfang der Schäden ab.
Das vorstehende Entschädigungssystem gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten, über den Umfang der Zustimmung hinaus oder gegen den Willen des Patienten und wenn der Arzt in Übereinstimmung mit handelt die Kunst der Diagnose, Therapie oder Verwendung eines medizinischen Produkts oder Geräts. Eine Entschädigung dieser Art von Schaden kann der Patient nur vor Gericht geltend machen.
Zu beachten ist auch, dass die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht auf Ansprüche des Kindes, die nicht ihre eigenen sind, auf die Rente verzichten können, die dieses Entschädigungssystem nicht vorsieht. Ein solcher Verzicht sollte als null und nichtig betrachtet werden. Nach Erreichen der Volljährigkeit kann der Minderjährige Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen.

Rechtsgrundlage:
Zivilgesetzbuchgesetz (Gesetzblatt von 1964 Nr. 16 Pos. 93 in der geänderten Fassung)
Verordnung des Gesundheitsministers vom 10. Februar 2012 über den näheren Geltungsbereich und Bedingungen für die Bestimmung der Höhe der Leistung im Falle eines medizinischen Ereignisses, Gesetzblatt Nr. von 2012, Pos 207)
Gesetz vom 28. April 2011 zur Änderung des Gesetzes über Patientenrechte und des Ombudsmanns für Patientenrechte und des Versicherungsgesetzesobligatorisch, der Versicherungsgarantiefonds und die Polnische Kfz-Versicherungsbehörde (Gesetzblatt Nr. 113, Pos. 660)

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