Haben Sie Ihren Wohnort gewechselt? Sie wissen nicht, zu welchem Arzt Sie gehen sollen? Erbringung von spezialisierten ambulanten oder stationären Pflegediensten aufgrund der sog „Zonierung“ ist unabhängig vom Wohnort des Patienten. Die Verweigerung der Behandlung stellt eine Verletzung der Rechte des Patienten dar!
Der Patient hat das Recht,den Anbieter ambulanter fachärztlicher Leistungen unter denjenigen Einrichtungen zu wählen, die Verträge über die Erbringung von Gesundheitsleistungen abgeschlossen haben, vorbeh altlich Art. 56b und Art. 69b des Gesetzes vom 21. November 1967 über die allgemeine Pflicht zur Verteidigung der Republik Polen, Art. 153 Absatz. 7a des Gesetzes vom 12. Oktober 1990 über den Grenzschutz und Art. 115 § 1a StGB
Der Empfänger hat das Recht, unter den Krankenhäusern, die einen Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsleistungen abgeschlossen haben, ein Krankenhaus auszuwählen, vorbeh altlich Art. 56b und Art. 69b des Gesetzes vom 21. November 1967 über die allgemeine Pflicht zur Verteidigung der Republik Polen, Art. 153 Absatz. 7a des Gesetzes vom 12. Oktober 1990 über den Grenzschutz und Art. 115 § 1a StGB
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Gesundheitsdienste hat der Patient das Recht, einen Leistungserbringer, der ambulante fachärztliche Leistungen (§ 29) oder Krankenhausleistungen (§ 30) erbringt, unter allen Leistungserbringern auszuwählen die Verträge über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen mit dem Nationalen Gesundheitsfonds abgeschlossen haben.
Verletzung von Rechten sollte dem Patientenombudsmann gemeldet werden
Der Patient hat das Recht, auf der Grundlage einer Überweisung im ganzen Land behandelt zu werden. Leistungsverweigerung aufgrund der sog „Zonierung“ ist eine Verletzung des Patientenrechts. Im Falle eines solchen Gesetzesverstoßes hat der Patient die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Direktor der Gesundheitseinheit, in der die Leistung verweigert wurde, bei der zuständigen Abteilung des Nationalen Gesundheitsfonds oder beim Ombudsmann für Patienten einzureichen.
Berufe, die die Wahl des Dienstleisters auf den Arbeitsplatz beschränken (uniformierte Dienstleistungen)
Andererseits ist das Recht, ein Krankenhaus zu wählen, ein eingeschränktes Recht, das durch Verträge über die Erbringung von Gesundheitsdiensten bestimmt wird. Aus dieser Regelung ergibt sich daher kein Anspruch auf Leistungen in einer an einem Ort befindlichen Gesundheitsstationterritorial.
Es sei darauf hingewiesen, dass Beamte des Kandidatendienstes (Grenzschutz) unter den im Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienste festgelegten Bedingungen das Recht haben, zu wählen:
1) Hausarzt und Krankenschwester,
2) Leistungserbringer, die ambulante fachärztliche Leistungen erbringen,
3) Zahnarzt,
4) Krankenhaus
Unter Leistungserbringern, die Verträge über die Erbringung von Gesundheitsdiensten abgeschlossen haben, die sich im räumlichen Wirkungsbereich der Organisationseinheit des Grenzschutzes befinden
Patienten, die in bewaffneten Verbänden dienen, die nicht der Bundeswehr angehören, haben ein eingeschränktes Wahlrecht. Sie haben, weil sie das Wahlrecht haben:
1) Hausarzt und Krankenschwester,
2) Leistungserbringer, die ambulante fachärztliche Leistungen erbringen,
3) Zahnarzt,
4) Krankenhaus
am Dienstort unter den Leistungserbringern, die Verträge über die Erbringung von Gesundheitsdiensten abgeschlossen haben, bei denen es sich um Haush altseinheiten handelt, die vom für innere Angelegenheiten zuständigen Minister geschaffen und beaufsichtigt werden, mit einer Ambulanz, einer Ambulanz mit einer Krankenstation oder einem Hausarzt in der Organisationsstruktur oder als medizinische Einrichtungen, die vom für innere Angelegenheiten zuständigen Minister eingerichtet wurden.
Rechtsgrundlage für die Wahl eines Behandlungsortes für Personen im Freiheitsentzug
Andererseits hat ein Verurteilter, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, nicht das Recht, einen Arzt und eine Krankenschwester für die medizinische Grundversorgung, einen Dienstleister, der ambulante Gesundheitsdienste anbietet, einen Zahnarzt und ein Krankenhaus zu wählen
In einem Notfall kann ein Arzt, der kein Arzt für die Gesundheitsfürsorge im Gefängnis, ein Sanitäter oder eine Krankenschwester des staatlichen medizinischen Rettungssystems ist, über die Notwendigkeit entscheiden, eine inhaftierte Person in ein Gefängniskrankenhaus oder ein anderes Krankenhaus zu verlegen. Wird eine inhaftierte Person im Notfall in ein Anst altskrankenhaus überwiesen, wird der Leiter dieses Krankenhauses oder ein von ihm beauftragter Arzt des Anst altsgesundheitsdienstes über diese Situation informiert.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsleistungen (Gesetzblatt von 2008, Nr. 164, Pos. 1027, in der geänderten Fassung)