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Jede versicherte Person hat das Recht, den Arzt, die Pflegekraft und die Haushebamme höchstens zweimal im Jahr zu wechseln. Wenn wir zum dritten Mal in einem bestimmten Kalenderjahr den Hausarzt, die Krankenschwester oder die Hebamme wechseln möchten, sind wir verpflichtet, eine Gebühr von 80 PLN auf das Konto der Woiwodschaftsabteilung des Fonds zu zahlen.

Gebührenerhebung beiWechsel des Hausarztesnicht anwendbar, wenn der Patient den Wohnort wechselt oder wenn ein bestimmter Arzt, eine Pflegekraft oder eine Hebamme die medizinische Versorgung unter beendet hat der Nationale Gesundheitsfonds.

Natürlich ist es möglich, dass der Patient aufgrund des Wohnortwechsels den Arzt nicht wechselt. Eine solche gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.

Bei der Wahl eines Arztes, einer Krankenschwester oder einer Hebamme ist keine Zoneneinteilung erforderlich.Der Patient kann sich in jeder Gesundheitseinrichtung anmelden, dh er kann sich auch außerhalb seines Wohnortes behandeln lassen. Der einzige Vorbeh alt ist die Einrichtung, die einen unterzeichneten Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds hat.

Beim Wechsel des Hausarztes, der Krankenschwester oder der Hebamme hat der Patient das Recht, eine Kopie seiner Krankenakte zur Weitergabe an den neuen Gesundheitsdienstleister zu erh alten. Die Kosten für die Anfertigung einer Fotokopie oder einer Kopie trägt der Antragsteller, in diesem Fall der Patient.

Die Wahl eines Arztes erfolgt auf der Grundlage der sog Wahlerklärung. Es enthält:

1, Daten des Begünstigten:

Vor- und Nachname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, PESEL-Nummer, falls vorhanden, Studienort - bei Schülern und Studenten Wohnanschrift, Telefonnummer;

2. bestimmen, welche Auswahl einmal in einem bestimmten Jahr getroffen wird;

3. Krankenversicherungskartennummer - im Fall des Versicherten;

4. Code der Landesstelle des Fonds;

5. Angaben zum Hausarzt, der Krankenschwester und der Hebamme:

Vor- und Nachname, Sitz des Leistungserbringers, der Leistungen der primären Gesundheitsversorgung erbringt, Ort der Erbringung von Gesundheitsleistungen;

6. Auswahldatum;

7. Unterschrift des Empfängers oder seines Erziehungsberechtigtenlegal;

8. Unterschrift der Person, die die Wahlerklärung entgegennimmt

Gut zu wissen, dass

Der Patient hat das Recht, den Anbieter ambulanter fachärztlicher Leistungenaus den Anbietern auszuwählen, die Verträge über die Erbringung von Gesundheitsleistungen abgeschlossen haben. Der Empfänger hat das Recht, ein Krankenhaus aus den Krankenhäusern auszuwählen, die einen Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abgeschlossen haben. Das Recht, ein Krankenhaus zu wählen, ist ein eingeschränktes Recht, das durch Verträge über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bestimmt wird. Aus dieser Regelung ergibt sich daher kein Anspruch auf Leistungen in einer räumlich gelegenen Gesundheitsversorgungseinheit. Urteil des Obersten Verw altungsgerichtshofs vom 23. Mai 2012 II OSK 601/2012

Der Patient hat das Recht, einen Zahnarztaus den Zahnärzten auszuwählen, die einen Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen abgeschlossen haben. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen eines Zahnarztes und die bei der Erbringung dieser Leistungen verwendeten zahnärztlichen Materialien, die als garantierte Leistungen für diese Personen gelten. Leistungen werden gegen Vorlage eines Nachweises erbracht:

1. Alter - für Kinder und Jugendliche;

2. Schwangerschaft oder Wochenbett - für Frauen.

Nach dem Gesetz sind die Begünstigten:

1. Versichert:

  • krankenversicherte Personen,
  • freiwillig Versicherte, Familienangehörige der versicherten Person

2. Andere Personen als der Versicherte:

  • unter 18,
  • Frauen während der Schwangerschaft und Geburt, die die polnische Staatsbürgerschaft haben und ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Polen haben.

Rechtsgrundlage: Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsleistungen (Gesetzblatt von 2008, Nr. 164, Pos. 1027, in der geänderten Fassung)

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