Ich bin ein pensionierter Lehrer. Ich habe das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Ich werde während des Schuljahres ein Sanatorium bekommen. Ich habe keinen Urlaub, ich kann mich nicht krankschreiben lassen. Kann ich auf L4 ins Sanatorium gehen? Ich sprach mit dem National He alth Fund, der mich an ZUS verwies. Ich wurde bei ZUS darüber informiert, dass es in der Zuständigkeit des Arztes liegt, der den Antrag an das Sanatorium gestellt hat. Das Sanatorium dauert 21 Tage und das Krankengeld wird von der Arbeitsstelle übernommen, nicht von der Sozialversicherungsanst alt. Die ZUS zahlt Krankengeld über 30 Tage.

Diese Frage wirft viele Unklarheiten auf, da der Nationale Gesundheitsfonds noch keine einheitliche Position zu diesem Thema herausgegeben hat.

Ein Sanatoriumsaufenth alt kann meines Erachtens im Rahmen eines Urlaubs oder im Rahmen einer Krankschreibung erfolgen. Im ersten Fall gilt der Aufenth alt im Sanatorium nicht als Krankheitszeit. Dieser Zeitraum wird als Arbeitnehmerurlaub angerechnet. In Ihrem Fall wird es also unmöglich sein. Die Kurbehandlung für Erwachsene dauert 21 Tage. Die Behandlung ist kostenlos. Sie tragen lediglich die Kosten der An- und Abreise zum Kurort und zurück zum Wohnort, die Kosten der Ortstaxe sowie die Teilzahlung für Verpflegung und Übernachtung je nach Zimmerstandard.

Bitte denken Sie daran, dass gemäß der Verordnung des Gesundheitsministers vom 7. Juli 2011 über die Überweisung zu einer Kur oder Kurrehabilitation (Gesetzblatt 11.142.835) eine Überweisung mit aktuellen Testergebnissen und einer Informationskarte zum Behandlungskrankenhaus erfolgt wenn die Kur eine Fortsetzung einer stationären Behandlung ist, wird sie alle 18 Monate ab Ausstellungsdatum überprüft. Zur Prüfung der AGB sendet das NFZ eine Überweisung an den ausstellenden Dienstleister. Im Falle einer positiven Überprüfung der Empfehlung sendet der Dienstleister die Empfehlung innerhalb von 30 Tagen nach Erh alt an die NHF-Zweigstelle. Eine Überweisung kann auch von dem direkt betroffenen Begünstigten gesendet werden. Durch die Überprüfung der Empfehlung ändert sich die Warteschlange auf der Warteliste nicht.

Rechtsgrundlage: Gesetz vom 27. August 2004 über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienste (Gesetzblatt von 2008, Nr. 164, Pos. 1027, in der geänderten Fassung)

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und nichtersetzt Arztbesuche.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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