In der 14. und 20. Schwangerschaftswoche machte ich vorgeburtliche Untersuchungen des Fötus, der Geburtshelfer teilte mir mit, dass mein Kind wahrscheinlich einen angeborenen Herzfehler hat. Um diese Information zu bestätigen, schickte er mich zur Untersuchung (Echo) zu einem Kardiologen, der die Föten untersucht. Der Kardiologe versicherte mir, dass das Kind gesund sei und stellte auch ein solches Dokument aus. Bei der Geburt meines Sohnes stellte sich leider heraus, dass er einen Herzfehler hatte. Kann ich von dem Arzt, der uns versichert hat, dass das Kind gesund ist, eine Entschädigung verlangen?

Es lohnt sich, sich in dieser Angelegenheit an den Patientenombudsmann zu wenden. Meiner Meinung nach ist die Frage der Entschädigung möglich, aber es sollte gezeigt werden, dass der Fehler des Kardiologen zweifellos seine Schuld war und das Fehlen von Maßnahmen in der Diagnosephase zusätzliche Probleme für das Kind mit einem Herzfehler verursachte. Sprich, wenn ein Kardiologe einen Herzfehler feststellte, wie der Geburtshelfer festgestellt hatte, könnte das Kind zB pränatal einige Medikamente bekommen, die seine Kreislaufleistung verbessern etc. Die Sache ist nicht einfach und erfordert das nötige medizinische Wissen.

Aus Art.-Nr. 4 des Gesetzes über den Beruf des Arztes und Zahnarztes (konsolidierter Text: Gesetzblatt von 2011, Nr. 277, Pos. 1634; im Folgenden als Blatt bezeichnet Maßnahmen zur Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten unter Beibeh altung der Grundsätze der Berufsethik und Sorgf altspflicht.

In Ermangelung einer Definition des Begriffs ärztlicher Fehler ist die von der Rechtsprechung entwickelte Definition zu verwenden, bei der im Gegenzug nach Maßgabe der oben genannten Bestimmung davon ausgegangen wird, dass ein ärztlicher Fehler eine Handlung ist (Unterlassung) eines Arztes auf dem Gebiet der Diagnose und Therapie, die mit der medizinischen Wissenschaft auf dem dem Arzt zur Verfügung stehenden Gebiet unvereinbar sind. Gleichwohl ist die Nachlässigkeit des Arztes im Hinblick auf die Sorgf altspflichten gegenüber dem Patienten und die Organisation des Gesundheitsschutzes und der Versorgung des Patienten kein ärztlicher Kunstfehler. Im sog Bei medizinischen Prozessen ist es nicht erforderlich, einen direkten und festen kausalen Zusammenhang nachzuweisen, sondern es genügt, das Auftreten eines Zusammenhangs mit angemessener Wahrscheinlichkeit für das Eintreten typischer Folgen, auch wenn sie als solche verstanden werden, anzunehmendas Verhältnis nach Art. 361 des Bürgerlichen Gesetzbuches sie muss jedoch zwischen dem offensichtlich unprofessionellen und fahrlässigen und daher schuldhaften Verh alten des Beklagten und dem erlittenen Gesundheitsschaden des Klägers stehen.

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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