Ab dem 1. Januar 2012 können alle Väter, die ihren Partner während der Elternzeit bei der Versorgung ihres Babys unterstützen wollen, eine zweiwöchige Auszeit nehmen.

Der Urlaub kann von jedem Vater in Anspruch genommen werden, dessen Kind unter 1 Jahr alt ist. Ihre Dauer beträgt 14 Kalendertage. Es umfasst Samstage, Sonntage und andere arbeitsfreie Tage.
Der Urlaub kann nicht in Teile geteilt werden, z.B. zweimalige Inanspruchnahme von 7 freien Tagen. Es dauert nicht länger, bis die Zwillinge geboren werden. Auch Väter, die ein Kind adoptieren, haben Anspruch auf Urlaub, solange sie unter 7 Jahre alt sind. Bei einem aufgeschobenen Kind wird die Grenze bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verschoben.
Während der Karenz hat ein Mann ähnliche Privilegien wie eine Frau in der Karenz, z.B. ist sie gesetzlich vor Kündigung geschützt. Der Antrag auf Elternzeit muss mindestens 7 Tage vor Beginn gestellt werden. Der Vaterschaftsurlaub ist mit der Möglichkeit verbunden, Mutterschaftsgeld zu beziehen.
Zur Beantragung legen Sie bitte bei ZUS vor:

  • gekürzte Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder einer gerichtlichen Entscheidung über dessen Adoption
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über die Gewährung des Vaterschaftsurlaubs (auch die Dauer des Urlaubs muss angegeben werden)
  • Angabe, dass das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Elternzeit noch nicht bezogen wurde, z.B. aus einem anderen Titel
  • Bescheinigung des Beitragszahlers auf dem Formular ZUS Z-3 (wenn die versicherte Person Arbeitnehmer ist)
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