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Gemäß dem geltenden Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten werden Transplantationsdaten von Patienten und interessierten Personen nur nach vorheriger Zustimmung des potenziellen Spenders erhoben und verarbeitet. Diese Daten werden mit maximalen Sicherheitsmaßnahmen gespeichert. Eine Datenverarbeitung ist nur möglich, wenn dies für die Durchführung der Transplantation erforderlich ist.

Personenbezogene Daten eines potenziellen Spenders und Empfängers eines transplantierten Organs sind vertraulich und werden durch die Bestimmungen über das Berufs- und Berufsgeheimnis von Ärzten und Pflegekräften sowie durch die Bestimmungen über Krankenakten geschützt, die von Einrichtungen des Gesundheitswesens geführt werden.

Diese Daten werden mit maximalen Sicherheitsmaßnahmen gespeichert. Normalerweise sind solche Mittel gepanzerte Schränke oder Computersicherheit mit einem Passwort, das automatisch gesperrt wird, nachdem die kompetente Person den Computer verlässt.

Welche Daten werden während der Transplantation erhoben?

Die Überwachung und Gesundheitsbewertung von Lebendspendern, denen ein Organ zur Transplantation entnommen wurde, erfolgt über ein zentrales Lebendspenderregister, das als „Lebendspenderegister“ bekannt ist. In dieses Register tragen sachkundige Personen, die Krankenakten führen, folgende Daten ein:

1) Name und Nachname des lebenden Spenders; 2) Geburtsdatum und -ort des Lebendspenders; 3) die Anschrift des Wohnortes des Lebendspenders; 4) PESEL-Nummer eines Lebendspenders, falls vorhanden; 5) Datum und Ort der Organentnahme; 6) das entnommene Organ; 7) Name und Anschrift der medizinischen Einrichtung, bei der das Organ entnommen wurde; 8) Vor- und Nachname des Arztes, der die Sammlung durchgeführt hat; 9) andere medizinische Informationen von erheblicher Bedeutung, d. h. Informationen, ohne die der gesamte Transplantationsprozess zum Scheitern verurteilt sein kann.

Knochenmark- und Blutzelltransplantation - separates Spenderregister

Es ist wichtig zu wissen, dass für die Transplantation von Knochenmark, peripherem Blut und hämatopoetischen Zellen aus Nabelschnurblut von nicht verwandten Spendern ein zentrales Register von nicht verwandten potenziellen Spendern von Nabelschnurmark und Nabelschnurblut eingerichtet wird, das sogenannte "Nabelschnurmark- und Nabelschnurblutregister". Das Nabelschnurmark- und Blutregister ist eine Datenbank potenzieller Spender von allogenem Knochenmark und Zellenhämatopoetisches peripheres Blut und Nabelschnurblut. Es besteht aus zwei Teilen:

1) Register potenzieller Spender von Knochenmark und peripheren Blutzellen; 2) Nabelschnurblutregister. Das Register enthält die folgenden Daten eines potenziellen Spenders von Knochenmark und hämatopoetischen Zellen des peripheren Blutes: 1) Name und Nachname; 2) Geburtsdatum und -ort; 3) Adresse des Wohnortes; 4) Sozialversicherungsnummer, falls vorhanden; 5) Informationen über Histokompatibilitätsantigene; 6) Angabe der Stelle, die den Histokompatibilitätsantigentest durchgeführt hat; 7) andere wichtige medizinische Informationen

Wann können Spender- und Empfängerdaten verarbeitet werden?

Jeder hat das Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann im öffentlichen Interesse, im Interesse der betroffenen Person oder im Interesse Dritter erfolgen.Die Datenverarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Durchführung der Transplantation erforderlich istMedizinisches Personal hat das Recht, Informationen über den Gesundheitszustand sowohl des Spenders als auch des Empfängers auszutauschen. Dies sind besondere Umstände, bei denen der Datenaustausch zum Wohle der Transplantation stattfinden muss. Es muss betont werden, dass der Schutz personenbezogener Daten von Spendern und Empfängern im Transplantationsverfahren nicht klar definiert ist. Die Realität ist immer komplexer als gesetzliche Regelungen, die den Maßstab des allgemeinen Verh altens tragen, bei dem es um das Wohl von Spender und Empfänger geht.

Welche Spender- und Empfängerdaten dürfen nicht verarbeitet werden?

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten) ist es auch verboten, Daten zu verarbeiten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Religions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen B. Daten zu Gesundheit, genetischem Code, Suchtverh alten oder Sexualleben sowie Daten zu Verurteilungen, Urteilen und Geldstrafen sowie sonstigen Urteilen in Gerichts- oder Verw altungsverfahren.

Fazit

Gemäß den Vorschriften ist es unmöglich, Informationen über den oder die Empfänger von Transplantationsorganen zu erh alten. Anders verhält es sich jedoch bei der Möglichkeit, Informationen zur Organspende einzuholen. Auch wenn der Arzt, der die Organspende des Verstorbenen durchführt, nicht verpflichtet ist, die Familie um Zustimmung zu bitten, wenn der Patient nicht widerspricht, wird die Familie (z. B. Eltern oder Ehepartner) aus ethischen Gründen über eine solche Maßnahme informiert.

Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Gesetzblatt von 2002 Nr. 101 Pos. 926 in der geänderten Fassung) Gesetz über die Entnahme, Aufbewahrung und Transplantation von Zellen, Geweben, Organen (Tagebuch Der Gesetze von 2005, Nr. 169, Artikel 14 11)

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