Sollen Matratze und Kopfkissen, die beim Nationalen Gesundheitsfonds gekauft wurden, nach Gebrauch zurückgegeben werden oder unterliegen sie dem Erbe der Erben des Benutzers?
Nein. Die Anti-Dekubitus-Matratze und das Kopfkissen, die teilweise vom Nationalen Gesundheitsfonds erstattet wurden, sind Eigentum der erkrankten Person und unterliegen als solche dem Erbrecht. Sie können Gegenstand eines handschriftlichen Testaments oder in Anwesenheit eines Notars sein. Es gibt keine allgemein anerkannte Praxis, gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften für diese Art von erstattungspflichtigen Geräten, die nach dem Tod des Patienten zurückgegeben oder anderweitig beim Nationalen Gesundheitsfonds abgerechnet werden müssen. Eine Erstattung ist ein finanzieller Vorgang, der in der Erstattung von Kosten besteht. Gemäß Abs. 14 Verordnung Nr. 58/2009 / DSOZ des Präsidenten des Nationalen Gesundheitsfonds vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Bedingungen für den Abschluss und die Durchführung von Verträgen wie die Lieferung von Medizinprodukten, die orthopädische Artikel und Hilfsmittel sind, Medizinprodukte, die sind orthopädische Gegenstände und Hilfsmittel Eigentum des Empfängers. Somit wird die Erbschaft von einem kranken Menschen nach den Grundsätzen des Erbrechts durchgeführt. Basierend auf Artikel. 931 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Kinder des Erblassers und seines Ehegatten in erster Linie durch das Gesetz zum Erbe ernannt; sie erben zu gleichen Teilen. Der Anteil des Ehegatten darf jedoch nicht weniger als ein Viertel des Gesamterbes betragen. Hat das Kind des Erblassers die Erböffnung nicht überlebt, so fällt der ihm zugefallene Erbanteil zu gleichen Teilen an seine Kinder. In Ermangelung von Nachkommen werden dem Erblasser nach dem Gesetz sein Ehegatte und seine Eltern zur Erbschaft berufen. Der Erbanteil jedes Elternteils, der mit dem Ehegatten des Erblassers erbt, beträgt ein Viertel des Gesamterbes. Ist die Vaterschaft des Elternteils nicht festgestellt, beträgt der mit seinem Ehegatten zusammenfallende Erbanteil der Mutter des Erblassers die Hälfte des Erbes. In Ermangelung von Nachkommen und des Ehegatten des Erblassers fällt der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an seine Eltern. Rechtsgrundlage: Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetzblatt von 1964 Nr. 16 Punkt 93 in der geänderten Fassung)
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PrzemyslawGogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten
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