Vor Unterzeichnung des Mandatsvertrages für den Nachtdienst im POZ möchte ich nach der Auslegung von zwei Bestimmungen fragen: 1 - Der Arzt ist finanziell und disziplinarisch verantwortlich für einen Diagnosefehler im Falle eines Widerspruchs des Patienten das Gesundheitszentrum; 2 - Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen anderen Arzt zur Leistungserbringung zu benennen und die Bestellung eines Ersatzarztes mitzuteilen. Eine solche Formulierung hat es in früheren Arbeitsverträgen noch nie gegeben. Kann diese Bestimmung interpretiert werden: 1 - als Gesamthaftung (100 %) des Arztes im Schadensfall; 2 - was ist mit der Vertragslaufzeit von 4 Monaten, wenn ich z.B. im vierten Monat nicht arbeiten möchte? Wie ist die Ersatzvorschrift zu verstehen?
Die Interpretation ist richtig. Der Arzt trägt die volle materielle und disziplinarische Verantwortung, wenn er gegenüber dem Patienten einen Fehler verursacht. Der Arzt haftet daher für alle Fahrlässigkeiten, auch wenn sie nicht ihn, sondern das Gesundheitszentrum betreffen. Diese Bestimmung ist natürlich sehr schädlich für den Arzt, da er die volle Verantwortung für Fehler trägt, auch in einer Situation, in der er nicht verantwortlich wäre, sondern das Gesundheitszentrum.
Dem Arzt wird auch vorgeworfen, dem Patienten die Heilungs- oder Überlebenschance zu nehmen, z. Mangel an ausreichender Information über die Risiken und Folgen einer Operation oder einer alternativen Behandlungsmethode, fehlerhafte Behandlungen usw.
Es kann nicht von einem ärztlichen Verschulden gesprochen werden, wenn er sich bei der Diagnose oder Behandlung der Krankheit nicht an die besprochenen Prinzipien geh alten hat, sondern andere Methoden angewendet hat, weil er unter den bestehenden Bedingungen diese Regeln nicht befolgen konnte, und die Verzögerung brachte den Patienten in Gefahr, sein Leben zu verlieren oder eine ernstere Krankheit zu bekommen. Von einem vorsätzlichen Verschulden eines Arztes kann beispielsweise nicht gesprochen werden, wenn er die in der Medizin allgemein anerkannten Behandlungs- oder Diagnosegrundsätze einer Krankheit nicht angewandt hat, weil er sie nicht kannte, und eine andere, von ihm beabsichtigte Methode anwandte um den Patienten zu heilen. Im zweiten Fall bleibt die Leistungspflicht des Arztes bis zum Ende des Mandatsvertrages bestehen. Somit obliegt ein etwaiger Ersatz bei fehlender Kündigungsmöglichkeit dem Vertragsarzt. Er hat esVerpflichtung, sich im Gesundheitszentrum für einen Ersatz zu sorgen.
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.
Przemyslaw GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten
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