Ich habe eine Frage zu medizinischen Fehldiagnosen. Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung durch einen Arzt, wenn er oder sie sich in meiner Krankheit irrt?

Eine Entschädigung kann dem Patienten nur zustehen, wenn er einen Behandlungsfehler nachweist. Das Bild eines ärztlichen Fehlers in der juristischen Literatur und Rechtsprechung umfasst zwei Prämissen: 1) medizintechnisches Verschulden (Unwissenheit des Arztes, Nachlässigkeit im Verfahren, Nachlässigkeit, Ungeschicklichkeit, Unaufmerksamkeit), 2) medizintechnisches Verschulden (Verletzung des Patientenrechts). Information, Nichtmitteilung der Risiken und Folgen des Eingriffs, Durchführung des Eingriffs ohne Zustimmung des Patienten, Fehlen der erforderlichen postoperativen Überwachung, Verlassen des Patienten, Durchführung des Eingriffs mit einem zu hohen Risiko im Vergleich zum beabsichtigten Nutzen, Durchführung von Eingriffen, die offensichtlich unnötig sind, Durchführung eines Forschungsexperiments, das die Gesundheit des Patienten gefährdet, Fehlen geeigneter Voruntersuchungen, daraus resultierende Fehldiagnose usw.). Der Arzt kann nur im Schuldfall haftbar gemacht werden, er kann nicht für das Fehlen von Ergebnissen, für das Behandlungsrisiko verantwortlich gemacht werden, wenn der Patient der Behandlung zugestimmt hat, obwohl er alles tun sollte, um das beabsichtigte Ergebnis zu erzielen. Das Verschulden liegt vor, wenn dem Arzt sowohl objektiv als auch subjektiv Fehlverh alten vorzuwerfen ist. Der Begriff des Verschuldens besteht aus zwei Elementen: objektiv (Verstoß gegen geltende Gesetze oder Regeln, die sich aus den Grundsätzen medizinischer Erkenntnis, Erfahrung und Berufsstandesregeln ergeben) und subjektiv (Fahrlässigkeit, Sorgf altspflichtverletzung, vorsätzliches Handeln oder Unterlassen). Beide Elemente müssen zusammen auftreten. Dem Arzt wird auch vorgeworfen, dem Patienten die Heilungs- oder Überlebenschance zu nehmen, z. B. durch mangelnde Sorgf alt bei der Durchführung, diagnostische Fehler bei fehlender Kenntnis oder erforderlichen Voruntersuchungen, Mangel an ausreichender Leistung Informationen über Risiken und Folgen einer Operation oder einer alternativen Behandlungsmethode, fehlerhafte Verfahren. Rechtsgrundlage: Gesetz über das Zivilgesetzbuch (Gesetzblatt von 1964 Nr. 16 Pos. 93 in der geänderten Fassung) Gesetz über die ärztliche Tätigkeit (Gesetzblatt von 2011 Nr. 112 Pos. 654 in der geänderten Fassung)

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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