Meine Frau ist vor 2 Jahren verstorben und hat das Renten alter noch nicht erreicht. Habe ich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?

Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat ein anspruchsberechtigter Familienangehöriger einer Person, die zum Zeitpunkt des Todes eine nachgewiesene Beitrags- und beitragsfreie Zeit von mindestens 20 Jahren für eine Frau hatte und vollständig arbeitsunfähig war (Art. 57 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes über Alters- und Invaliditätsrenten der Sozialversicherungskasse), ohne dass der Nachweis gem. 58 Sek. 2 dieses Gesetzes die fünfjährige beitrags- und beitragsfreie Zeit, die in das letzte Jahrzehnt vor dem Tod dieser Person fällt. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Invalidenrente wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person vollständig arbeitsunfähig war. Die Hinterbliebenenrente wird auch anspruchsberechtigten Familienangehörigen einer Person gewährt, die zum Zeitpunkt des Todes Vorruhestandsgeld, Vorruhestandsgeld oder Lehrerausgleichsgeld bezogen hat. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die verstorbene Person die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente erfüllt hat. Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben folgende Familienangehörige: 1) eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten und adoptierte Kinder 2) Enkel, Geschwister und sonstige vor Volljährigkeit zur Erziehung und zum Unterh alt übernommene Kinder, ausgenommen zur Erziehung und Unterh alt übernommene Kinder Unterh alt in einer Pflegefamilie oder Familie ein Waisenhaus 3) ein Ehegatte (Witwe und Witwer) 4) Eltern (auch Stiefvater und Stiefmutter sowie Adoptiveltern gelten als Eltern im Sinne des Gesetzes). Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten und adoptierte Kinder: 1) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; 2) zur Vollendung der Schulausbildung, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, oder 3) unabhängig vom Alter, wenn sie vollständig arbeits- und selbstständigkeitsunfähig oder vollständig arbeitsunfähig werden Rechtsgrundlage: Rentengesetz von der Sozialversicherungskasse (Gesetzblatt von 2009, Nr. 153, Pos. 1227, in der geänderten Fassung)

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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