Guten Morgen! Ich brauche Beratung zu Krankenakten. Ich würde gerne die Krankenakte meines Großvaters sehen, der vor einigen Jahren gestorben ist. Ich weiß nicht, an welche Institution ich mich wenden soll (die Klinik, der er angehörte?) Und was muss ich tun, um diese Dokumente einsehen zu dürfen? Ich werde für den Rat dankbar sein. Grüße

Die Krankenkarte des Großvaters sollte sich in der Gesundheitseinrichtung befinden, die ihn behandelt hat. Basierend auf Artikel. 26 des Patientenrechtegesetzes und des Ombudsmanns für Patientenrechte stellt die Stelle, die Gesundheitsleistungen erbringt, dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder einer vom Patienten bevollmächtigten Person medizinische Unterlagen zur Verfügung. Bemerkenswert ist, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sowohl der Patient selbst als auch die zu Lebzeiten des Patienten angegebene Person das Recht haben, die Dokumentation der Krankheit einzusehen. Wenn Sie also zum Zeitpunkt des Todes Ihres Großvaters nicht über die entsprechenden Rechte verfügten, haben Sie nach seinem Tod keinen Zugriff auf die Dokumentation. In Beantwortung der zweiten Frage sollte klargestellt werden, dass die Einrichtung, die Gesundheitsdienstleistungen erbringt, Krankenakten für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde, aufbewahrt, mit Ausnahme von: 1) Krankenakten bei Tod des Patienten infolge Körperverletzung oder Vergiftung, die 30 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Tod eingetreten ist, aufbewahrt werden; 2) Außerhalb der Krankenakte des Patienten aufbewahrte Röntgenbilder, die für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem das Foto aufgenommen wurde, aufbewahrt werden; 3) Überweisungen zu Untersuchungen oder ärztlichen Anordnungen, die für die Dauer von 5 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde, die Gegenstand der Überweisung oder Anordnung war, gespeichert werden; 4) Krankenakten von Kindern bis zum Alter von 2 Jahren, die 22 Jahre lang aufbewahrt werden. Es ist anzumerken, dass medizinische Dokumentation zur Verfügung gestellt wird: 1) zur Einsichtnahme, einschließlich Datenbanken im Bereich des Gesundheitsschutzes, in den Räumlichkeiten der Einrichtung, die Gesundheitsdienste erbringt; 2) durch Erstellung seiner Auszüge, Auszüge oder Kopien; 3) durch Ausstellung des Originals gegen Quittung und Rückgabe nach Gebrauch, wenn die bevollmächtigte Stelle oder Stelle dies verlangtdie Originale dieser Dokumentation vorlegen. Rechtslage: Gesetz über Patientenrechte und Patientenombudsmann (Gesetzblatt von 2012, Pos. 159)

Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.

Przemyslaw Gogojewicz

Unabhängiger Rechtsexperte mit Spezialisierung auf medizinische Angelegenheiten

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