Kann ich in dieser Situation eine Siegelbeschwerde einreichen: Ich hatte vor 12 Jahren zwei Wurzelkanalbehandlungen. Es war großartig, aber es war ein bisschen grau, also wollte ich die Versiegelung gegen eine bessere, lichthärtende austauschen. Und das tat ich. Der Zahnarzt hat mir eine kostenpflichtige Lichtfüllung gemacht, aber nach nicht einmal 3 Monaten ist mir nachts im Schlaf ein Stück davon abgefallen. Ich weiß nicht, warum das passiert ist. Ich habe einen Termin gemacht, um meinen Zahn beim Zahnarzt reparieren zu lassen. Liegt es im Rahmen der Beschwerde?
Der Zahnarzt kann reklamiert werden, wenn es um die Garantie geht, die er für die Füllung gewährt hat. In diesem Fall wird der Inh alt der Garantie durch den Garantiegeber, also den Zahnarzt, individuell mit Zustimmung des Patienten bestimmt und der Patient muss sich nicht verpflichten, ihm eine Garantie für die durchgeführte Füllung zu geben. Mit Annahme der Garantie schließt der Patient einen Vertrag mit dem Zahnarzt ab. Sowohl der Arzt als auch der Patient können einen Gewährleistungsanspruch in geringerem Umfang als in den Gewährleistungsbestimmungen vorgesehen gewähren. Die Gewährung einer Garantie nur auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung überschreitet nicht die in Art. 353 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches
Normalerweise gibt es in Zahnarztpraxen eine Situation, in der der Arzt den Patienten nur mündlich darüber informiert, dass er bei Problemen kommen und die Füllung ersetzen kann. Das ist die Servicegarantie. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr. Es kann länger sein, aber nicht kürzer. Die Garantie wird durch eine gegenüber dem Patienten abgegebene zahnärztliche Erklärung, also aufgrund einer einseitigen Rechtshandlung, gewährt. Daher ist keine Handlung seitens der anderen Partei, d. h. des Patienten, erforderlich, um die Garantie zu leisten. Die Erklärung sollte die Pflichten des Bürgen und die Rechte des Patienten für den Fall spezifizieren, dass das Siegel nicht der in der Erklärung angegebenen Eigenschaft entspricht. Die Garantie ist für den Garantiegeber unter den darin genannten Bedingungen rechtsverbindlich. Im Übrigen entf altet eine Reklamation die gleichen Rechtswirkungen wie die Gewährleistung, wenn sie eine Gewährleistungserklärung enthält, die die Pflichten des Arztes und die Rechte des Patienten konkretisieren muss.
Rechtsgrundlage: Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetzblatt von 2014, Pos. 121 in der geänderten Fassung)
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und keinen Arztbesuch ersetzt.
Przemyslaw GogojewiczUnabhängiger Rechtsexpertespezialisiert auf medizinische Angelegenheiten.
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