Wurde Ihnen der Zugang zu Ihren Unterlagen im Krankenhaus verweigert? Der Arzt in der Klinik hat Ihnen Ihre Arztnummer verweigert, obwohl Sie Fieber hatten? Im Umgang mit dem Gesundheitswesen müssen Sie sich nicht hilflos fühlen. Sie haben Ihre Rechte. Dies ist die Patientenrechte.
Gesetzentwurf zu Patientenrechten
I. Patientenrechte, die sich aus der unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen der Verfassung ergeben
1. Jeder hat das Recht auf Gesundheitsschutz – Art. 68 Sek. 1.
2. Jeder Bürger hat das Recht auf gleichen Zugang zuGesundheitsdienstenfinanziert aus öffentlichen Mitteln, unter den Bedingungen und in dem im Gesetz festgelegten Umfang - Art. 68 Sek. 2.
II. Patientenrechte in einer Gesundheitseinrichtung gemäß dem He althcare Establishments Act 1991
1.Patientder sich bei einer Gesundheitseinrichtung meldet, hat unabhängig von den Umständen Anspruch auf unverzügliche medizinische Versorgung wegen der Gefahr für Leben oder Gesundheit - Art. 7.
2. Ein Patient in einer Gesundheitseinrichtung hat das Recht auf:
- Gesundheitsdienste, die den Anforderungen medizinischer Kenntnisse entsprechen, und in einer Situation begrenzter Möglichkeiten zur Erbringung angemessener Dienste - ein zuverlässiges Verfahren anzuwenden, das auf medizinischen Kriterien basiert und die Reihenfolge des Zugangs zu Diensten bestimmt - Kunst. 19 Absatz 1 Punkt 1, Kunst. 20 Absatz 1, Absatz 1 und Artikel. 26,
- Bereitstellung von Gesundheitsdiensten durch Personen, die dazu befugt sind, in Räumen und unter Verwendung von Geräten, die besonderen beruflichen und hygienischen Anforderungen entsprechen - Art. 9 Sek. 1 und Kunst. 10,
- Informationen über Ihre Gesundheit - Kunst. 19 Absatz 1 Punkt 2,
- Ausdruck der Zustimmung oder Verweigerung der Gewährung bestimmter Gesundheitsdienste, nachdem entsprechende Informationen eingeholt wurden - Kunst. 19 Absatz 1 Punkt 3,
- Intimität und Achtung der Würde bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten - Kunst. 19 Absatz 1 Punkt 4,
- Bereitstellung von Krankenakten oder Angabe einer anderen Person, an diediese Dokumentationweitergegeben werden darf - art. 18 Sek. 3 Punkt 1,
- Gewährleistung des Schutzes der in den Krankenakten enth altenen Daten zu seiner Person - Kunst. 18 Sek. 2,
- Zugang zu Informationen über Patientenrechte - art. 19 Absatz 6. und darüber hinaus in einer Gesundheitseinrichtung, die für Personen bestimmt ist, die rund um die Uhr oder ganztägig benötigt werdenGesundheitsdienste, z.B. in Krankenhäusern, Sanatorien, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, hat ein Patient, der in diese Einrichtung aufgenommen wird, das Recht auf:
- gib ihm:
a) Arzneimittel und medizinische Materialien - Kunst. 20 Absatz 1 Punkt 2 und Kunst. 26,
b) der Gesundheit angemessene Unterkunft und Verpflegung - art. 20 Absatz 1 Punkt 3 und Kunst. 26,
c) Seelsorge - Kunst. 19 Absatz 3 Punkt 3,
d) zusätzliche Pflege durch eine nahestehende Person oder eine andere von ihr bestimmte Person - Art. 19 Absatz 3 Punkt 1,
e) persönlicher, telefonischer oder schriftlicher Kontakt mit Personen von außen - Kunst. 19 Absatz 3 Punkt 2,
f) Angabe der Person oder Institution, die die Einrichtung des Gesundheitswesens verpflichtet ist, über eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten oder im Todesfall zu informieren - Art. 20 Absatz 2 und Kunst. 26,
g) Zustimmung oder Verweigerung der Unterbringung in dieser Gesundheitseinrichtung - Kunst. 21 Absatz 1 und Kunst. 26,
h) auf eigenen Wunsch aus der Gesundheitseinrichtung zu entlassen und sich vom Arzt über die möglichen Folgen einer Beendigung der Behandlung in dieser Einrichtung informieren zu lassen - Art. 22 Sek. 1 und 3 und Artikel. 26,
i) ihm die notwendige Hilfe zu leisten und ihn in ein anderes Krankenhaus zu transportieren, wenn er trotz der Entscheidung eines autorisierten Arztes über die Notwendigkeit einer sofortigen Einweisung in ein Krankenhaus nicht in dieses Krankenhaus eingeliefert werden kann - Kunst. 21.
3. Der Patient hat im Falle eines Unfalls, einer Verletzung, einer Geburt, einer plötzlichen Erkrankung oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Lebensgefahr Anspruch auf ärztliche Notversorgung - Art. 28.
III. Patientenrechte nach dem Medizinalberufsgesetz 1996
Der Patient hat das Recht auf:
1. Erbringung von Gesundheitsleistungen durch einen Arzt gemäß den Angaben des aktuellen medizinischen Wissensstandes, Methoden und Mittel zur Vorbeugung, die dem Arzt zur Verfügung stehen, Diagnose der Behandlung von Krankheiten, gemäß den Grundsätzen der Berufsethik und mit der gebotenen Sorgf alt - Art. 4,
2. Holen Sie sich medizinische Hilfe von einem Arzt, wenn die Verzögerung bei der Bereitstellung zu einem Risiko für den Tod, eine schwere Verletzung oder eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung und andere führen könnte Fälle dringende Fälle==Art.-Nr. 30,
3. von einem Arzt zugängliche Informationen über Ihren Gesundheitszustand, Diagnose, vorgeschlagene und mögliche Diagnose- und Behandlungsmethoden, vorhersehbare Folgen ihrer Anwendung oder Unterlassung, Behandlungsergebnisse und Prognose einholen - Art. 31 Sek. 1,
4. den Arzt auffordern, Auskunft über seinen Gesundheitszustand und seine Prognose zu geben, wenn er der Meinung ist, dass der Arzt die Informationen auf dieser Grundlage einschränktzu seinen Gunsten - Art. 31 Sek. 4,
5. Entscheidung über Personen, denen der Arzt die in Punkt 3 genannten Informationen zur Verfügung stellen darf - Kunst. 31 Sek. 2,
6. fordern, dass der Arzt ihm die in Punkt 3 genannten Informationen nicht zur Verfügung stellt - Kunst. 31 Sek. 3,
7. Weigerung, einem Arzt eine Untersuchung oder eine andere Gesundheitsdienstleistung zu erteilen - Art. 32 Sek. 1,
8. einem chirurgischen Eingriff zustimmt oder diesen ablehnt oder eine Behandlungs- oder Diagnostikmethode bei ihm anwendet, die ein erhöhtes Risiko darstellt; Damit der Patient eine Entscheidung treffen kann, muss ihm der Arzt die Informationen gemäß Punkt 3 - Art. 34 Sek. 1 und 2,
9. Auskunft von einem Arzt einholen, wenn der Arzt im Rahmen der Durchführung des Eingriffs oder der Anwendung einer bestimmten Behandlungs- oder Diagnosemethode im Zusammenhang mit dem Eintritt von Umständen, die das Leben oder die Gesundheit des Patienten gefährden, Änderungen in deren Umfang vorgenommen hat - Art . 35 Sek. 2,
10. Der Arzt achtet seine Intimität und persönliche Würde - Art. 36 Sek. 1,
11. Ausdruck der Zustimmung oder Verweigerung der Teilnahme an der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für andere Personen als medizinisches Personal, die aufgrund der Art der Dienstleistungen erforderlich sind - Art. 36 Sek. 1 und 2,
12. bei einem Arzt ein Gutachten eines kompetenten Facharztes beantragen oder eine Ärztekammer organisieren - Art. 37,
13. mit ausreichender Vorankündigung durch den Arzt über die Absicht, seine Behandlung abzubrechen und ihm die tatsächlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, eine bestimmte Gesundheitsleistung bei einem anderen Arzt oder in einer Gesundheitseinrichtung zu erh alten - Art. 38 Absatz, 2,
14. damit verbundene und von einem Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs erh altene vertrauliche Informationen aufbewahren - Art. 40 Absatz, 1,
15. Informationen von einem Arzt über die negativen Folgen für ihn einholen, falls er der Offenlegung von Informationen zustimmt, die der Arzt über ihn besitzt - Art. 40 Sek. 2 Punkt 4,
16. Ausdruck der Zustimmung oder Verweigerung der Veröffentlichung von Daten, die die Identifizierung des Patienten ermöglichen - Kunst. 40 Sek. 4,
und zusätzlich hat der Patient, der dem medizinischen Experiment unterzogen werden soll, das Recht:
1. die Zustimmung oder Ablehnung zur Teilnahme an einem medizinischen Experiment auszudrücken, nachdem der Arzt ihn / sie über die Ziele, Methoden und Bedingungen des Experiments, den erwarteten therapeutischen oder kognitiven Nutzen, die Risiken und die Möglichkeit des Widerrufs der Zustimmung und der Teilnahme an dem Experiment informiert hat in jedem Stadium - Art. 24 Sek. 1, Kunst. 25 Sek. 1 und Kunst. 27 Sek. 1,
2. von einem Arzt über die ihm drohende Gefahr aufgeklärt wurdeGesundheit und Leben, die durch den sofortigen Versuchsabbruch verursacht werden können - Art. 24 Sek. 2,
3. Widerruf der Einwilligung für ein medizinisches Experiment in jeder Phase des Experiments - Art. 27 Sek. 1
IV. Patientenrechte gemäß dem Pflege- und Hebammenberufsgesetz von 1996
Der Patient hat das Recht auf:
1. Erbringung von Gesundheitsleistungen durch eine Krankenschwester, Hebamme mit Approbation nach den ihm zur Verfügung stehenden aktuellen medizinischen Erkenntnissen, Methoden und Mitteln, nach den Grundsätzen der Berufsethik und mit besonderer Sorgf alt - Art. 18,
2. Unterstützung durch eine Krankenschwester oder Hebamme gemäß ihrer Qualifikation in jedem Fall, in dem Lebensgefahr oder ernsthafte Beeinträchtigung seiner Gesundheit besteht - Art. 19,
3. Informationen über seine Rechte von einer Krankenschwester und einer Hebamme einholen - Kunst. 20 Absatz 1,
4. von einer Krankenschwester oder Hebamme Informationen über Ihren Gesundheitszustand im Rahmen der Pflege durch die Krankenschwester, Hebamme einholen - Art. 20 Absatz 2,
5. damit verbundene und von einer Krankenschwester oder einer Hebamme im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs erh altene vertrauliche Informationen aufbewahren - Art. 21 Absatz 1,
6. Ausdruck der Zustimmung oder Verweigerung der Offenlegung von Daten zur Identifizierung des Patienten durch die Krankenschwester, Hebamme - Kunst. 21 Absatz 4.
V. Patientenrechte gemäß dem Mental He alth Act 1994
Ein Patient mit einer psychischen Störung, psychisch krank oder geistig zurückgeblieben hat das Recht auf:
1. kostenlose Gesundheitsdienste, die ihm von öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden - Art. 10 Sek. 1,
2. kostenlose Arznei- und Hygieneartikel sowie Zimmer und Verpflegung, wenn er/sie sich in einer psychiatrischen Anst alt des öffentlichen Gesundheitswesens befindet – Art. 10 Sek. 2,
3. Ihm die Art von Behandlungsmethoden zur Verfügung zu stellen, die nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch unter Berücksichtigung seiner Interessen und anderer persönlicher Interessen angemessen sind, und das Bestreben, seine Gesundheit auf eine Weise zu verbessern, die für den Patienten am wenigsten belastend ist - Art. 12,
4. unbegrenzte Kommunikation mit der Familie und anderen Personen bei einem Aufenth alt in einer psychiatrischen Klinik oder einem Sozialhilfeheim - Art. 13,
5. Antrag auf zeitweiligen Aufenth alt außerhalb des Krankenhauses ohne Verlassen des Krankenhauses - Art. 14,
6. warnen Sie ihn vor der Absicht, direkten Zwang gegen ihn anzuwenden; die Anwendung dieser Maßnahme bei einem Patienten zu gestatten, muss sich aus dem Gesetz ergeben – Kunst. 18,
7. Warnung vor der Absicht, ohne seine Zustimmung und seinen Antrag eine psychiatrische Untersuchung durchzuführendie Gründe für eine solche Entscheidung; eine solche Untersuchung kann durchgeführt werden, wenn das Verh alten des Patienten darauf hindeutet, dass es aufgrund von psychischen Störungen sein eigenes Leben oder das Leben oder die Gesundheit anderer Personen unmittelbar bedrohen kann oder nicht in der Lage ist, grundlegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen - Art. 21 Absatz 1 und 2,
8. Zustimmung oder Verweigerung der Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus, es sei denn, die Bestimmungen des Gesetzes erlauben die Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus ohne Zustimmung des Patienten - Art. 22 Sek. 1 und Kunst. 23, 24 und 29,
9. Unterrichtung und Aufklärung durch einen Arzt über die Gründe für die Aufnahme in eine psychiatrische Klinik in einer Situation, in der er ihr nicht zugestimmt hat, und Einholung von Informationen über seine Rechte in dieser Situation - Art. 23 Sek. 3,
10. Widerruf der vorherigen Zustimmung zur Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus - Art. 28,
11. notwendige medizinische Maßnahmen, die darauf abzielen, den Grund für die Einweisung in das Krankenhaus ohne seine Zustimmung zu beseitigen und ihn mit den geplanten Behandlungsverfahren vertraut zu machen - Kunst. 33 Absatz 1 und 2,
12. Entlassung aus einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn er dort ohne seine Zustimmung bleibt, wenn die Gründe für seine Aufnahme und seinen Aufenth alt in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne diese Zustimmung weggefallen sind - Art. 35 Sek. 1,
13. Aufenth alt im Krankenhaus in der unter Punkt 17 genannten Situation mit seiner späteren Zustimmung, wenn nach Ansicht des Arztes sein weiterer Aufenth alt in diesem Krankenhaus zweckdienlich ist - Art. 35 Sek. 2,
14. in irgendeiner Form einen Antrag auf Anordnung seiner Entlassung aus einem psychiatrischen Krankenhaus stellen - Art. 36 Sek. 1,
15. beim Vormundschaftsgericht eine Anordnung der Entlassung aus einem psychiatrischen Krankenhaus zu beantragen, nachdem die Entlassung aus dem Krankenhaus auf Antrag gemäß Punkt 19 abgelehnt wurde - Kunst. 36 Sek. 3,
16. Informationen über das Datum und die Art der Antragstellung beim Vormundschaftsgericht gemäß Punkt 20 - Kunst. 36 Sek. 3,
17. Antrag auf Ernennung eines Bewährungshelfers stellen, wenn er in einem psychiatrischen Krankenhaus Hilfe bei der Bewältigung aller seiner Angelegenheiten oder Fälle besonderer Art benötigt - Art. 44 Sek. 1,
und hat das Recht, alles geheim zu h alten, was ihn betrifft und was ihm bei der Ausübung der aus der Tat resultierenden Tätigkeit bekannt geworden ist - Kunst. 50 Sek. 1.
VI. Patientenrechte gemäß dem Cell, Tissue, and Organ Collection and Transplantation Act 1995
1. Der Patient hat das Recht auf:
- jederzeitigen Widerspruch gegen die Entnahme von Zellen, Geweben und Organen nach seinem Tod aussprechen und zurückziehen - Art. 4 und Kunst. 5 Sek. 1-4,
- freiwillige Zustimmung des Arztes, ihm zu Lebzeiten Zellen zu entnehmen,Gewebe oder Organe zum Zweck der Transplantation an einen bestimmten Empfänger, wenn dieser voll geschäftsfähig ist - Art. 9 Sek. 1 Punkt 7,
- Schutz personenbezogener Daten des Spenders / Transplantatempfängers und Geheimh altung - Art. 12 Sek. 1.
2. Der Empfängerpatient hat das Recht, auf die Warteliste für Zell-, Gewebe- und Organtransplantationen gesetzt und aufgrund medizinischer Kriterien als Empfänger ausgewählt zu werden - Art. 13.
NFZ